Eingabehilfen öffnen

EPiD als Verein

Ein Verein, der verbindet

Wir sind der Dachverband von 27 Mitgliedsverbänden und die zentrale Anlaufstelle für zahlreiche evangelische Posaunenchöre in Deutschland. Als gemeinsames Dach unterstützen und vernetzen wir die Posaunenarbeit und organisieren unter anderem die Deutschen Evangelischen Posaunentage. Damit diese vielfältigen Aufgaben zuverlässig erfüllt werden können, braucht es eine klare und transparente Struktur. Diese ist in unserer Satzung geregelt und im Organigramm übersichtlich dargestellt – so wird deutlich, wer Verantwortung trägt, was unsere Ziele sind und wie der Verein organisiert ist.

Unser Organigram

Dieses Organigramm visualisiert die Strukturen und das Zusammenwirken der Gremien im Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e. V. Es zeigt auf einen Blick, wie Auftrag und Verantwortlichkeiten innerhalb unseres Dachverbandes verteilt sind.

POSAUNENRAT
Projektausschuss
Projektausschuss
Projektausschuss
Geistliche Leitung, repräsentative Aufgaben, Koordination der Arbeit von Vorstand und Ausschüssen
vereinsrechtliche Aufgaben, laufende Geschäftsführung
Geistliche Leitung, repräsentative Aufgaben, Koordination der Arbeit von Vorstand und Ausschüssen
vereinsrechtliche Aufgaben, laufende Geschäftsführung
VORSTAND
Leitend. Obmann/
Obfrau
Vorstandsmitglieder nach
§13.1.a Satzung = §26 BGB
Vorsitzende der
Fachausschüsse
Vertreter EKD
Vertreter AG LPWs
Musikausschuss
Theologischer Ausschuss
Öffentlichkeitsausschuss

Unsere Satzung

Unsere Satzung ist die Grundlage unserer gemeinsamen Arbeit im Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e. V. Sie regelt Auftrag, Ziele, Strukturen und Zuständigkeiten.

Alle Inhalte können in der PDF zum Download nachgelesen werden. 

Downloads

  1. Der Verein führt den Namen „Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e. V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Grundlage und Maßstab der Arbeit des Vereins ist das Evangelium von Jesus Christus.
  2. Der Verein hat den Zweck, das Evangelium von Jesus Christus durch die Posaunenchormusik weiter zu tragen. Es ist seine Aufgabe,die Mitglieder geistlich und musikalisch zu fördern, ihre Zusammenarbeit zu stärken, sie zu beraten sowie gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen.
  3. Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:
    a. Herausgabe und Vermittlung geeigneter Bläserliteratur
    b. Herausgabe und Vermittlung von Arbeitshilfen und Zeitschriften
    c. Planung und Durchführung von Tagungen und Fortbildungsmaßnahmen
    d. Beratung bei Fragen zu Aufführungs- und Urheberrechten
    e. Beschreibung eines Berufsbildes für hauptamtliche Mitarbeiter(innen) in der Posaunenchorarbeit und Pflege der Verbindungen zu entsprechenden Ausbildungsstätten
    f. Planung und Durchführung von überregionalen Veranstaltungen
    g. Öffentlichkeitsarbeit
    h. Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber gesamtkirchlichen Gremien und Einrichtungen
    i. Pflege der Verbindungen zu weiteren Posaunenchorvereinigungen sowie zu anderen kirchenmusikalischen Arbeitsbereichen und Zusammenschlüssen im In- und Ausland

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss selbstständiger Mitglieder. Durch die Mitgliedschaft wird die Zugehörigkeit zu anderen kirchlichen Werken, Vereinen und christlichen Gemeinschaften nicht berührt.
  2. Mitglieder des Vereins können sein:
    - Landes- und Freikirchen oder ihre Posaunenwerke
    - weitere in der Posaunenarbeit tätige Verbände
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Soweit eine Landes- oder Freikirche Mitglied ist, kann sie die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Plichten auf ihr Posaunenwerk übertragen.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihre Posaunenchorarbeit eingestellt haben, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
  2. Der Austritt ist mit einer Frist von mindestens 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Satzung verstoßen hat. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit aller Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören.

  1. Die Mitglieder des Vereins leisten Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, Dienstleistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Vereins nach ihren Möglichkeiten durch ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung „Posaunenrat“
  2. Der Vorstand

  1. Dem Posaunenrat gehören an:
    - Der Vorstand
    - Die von den Mitgliedern benannten Delegierten
  2. Die Delegierten werden von den Mitgliedern in eigener Verantwortung benannt und abberufen. Die Mitteilung hierüber erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitglieder sollten für die Delegierten Stellvertretende benennen.
  3. Die Zahl der Delegierten bestimmt sich wie folgt: Mitglieder mit bis zu 250 Chören entsenden 2 Delegierte, für jeweils weitere angefangene 250 Chöre wird ein weiterer Delegierter / eine weitere Delegierte entsandt. Maßgeblich sind die dem Vorstand bis zum 31.12. des Vorjahres gemeldeten Chorzahlen.

  1. Der Posaunenrat ist zuständig für alle Vereinsaufgaben, die durch diese Satzung oder durch Beschluss nicht dem Vorstand zugewiesen sind.
  2. Aufgaben des Posaunenrates sind insbesondere:
    a. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    b. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    c. Aufstellung von Richtlinien über die Arbeit des Vereins
    d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 13,1a der Vereinssatzung
    e. Wahl und Abberufung des Leitenden Obmanns / der Leitenden Obfrau
    f. Wahl und Abberufung der Vorsitzenden der Fachausschüsse
    g. Bestellung und Abberufung von Fachausschüssen und deren Mitgliedern
    h. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    i. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    k. Wahl von zwei Kassenprüfer(innen) für jeweils 2 Jahre,
    l. Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts
    m. Beschlussfassung über die Entlastung der Kassenführung
    n. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    o. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
    p. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte

  1. Der Posaunenrat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Er muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von acht Wochen.
  2. Die Einladung ergeht außer an die Delegierten nachrichtlich an die Mitglieder.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich bis spätestens vier Wochen vor dem Zusammentreten des Posaunenrates beim Vorstand eingereicht werden. Die Anträge sind den Delegierten und den Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten.
  4. Zu den Sitzungen des Posaunenrates wird ein Vertreter/ eine Vertreterin der Evangelischen Kirche in Deutschland mit beratender Stimme eingeladen. Der Vorstand kann zu den Beratungen weitere Gäste und Sachverständige einladen.
  5. Der Posaunenrat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

  1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Posaunenrat ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  2. Die Stimmberechtigten haben je eine Stimme.
  3. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind Beschlüsse gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für den Beschlussantrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Minderheitsvoten werden dem Protokoll auf Wunsch beigefügt.

  1. Wahlen und Beschlüsse über Abberufungen müssen auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen.
  2. Turnusmäßige Wahlen erfolgen für die Dauer von sechs Jahren; Nachwahlen erfolgen jeweils bis zur turnusmäßigen Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
  3. Gewählte Personen können vom Posaunenrat abberufen werden. Dazu bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Eine beabsichtigte Abberufung muss in jedem Fall in der Tagesordnung der Einberufung angekündigt werden.
  4. Das Nähere regelt eine vom Posaunenrat beschlossene Geschäftsund Wahlordnung. Diese kann für die Wahl des Leitenden Obmanns / der Leitenden Obfrau und der Mitglieder der Fachausschüsse von § 12, Abs. 2 abweichen.

  1. Dem Vorstand gehören an:
    a. Der / Die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin.
    b. Der Leitende Obmann/die Leitende Obfrau
    c. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse
    d. Der / Die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Posaunenwartinnen und Posaunenwarte im EPiD e.V.
    e. Ein Vertreter / eine Vertreterin der Evangelischen Kirche in Deutschland mit beratender Stimme
  2. Die unter Absatz 1 a bezeichneten Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein im Rechtsverkehr. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  1. Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    a. Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Posaunenrates
    b. Ausführung der Beschlüsse des Posaunenrates
    c. Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung für jedesGeschäftsjahr
    d. Erstellung des Jahresberichtes
    e. Anstellung von Mitarbeitenden des Vereins
  3. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in die Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.
  4. Der Vorstand erarbeitet sich eine Geschäftsordnung, die der Posaunenrat bestätigt.

  1. Jede ordnungsgemäße mit einer Frist von 14 Tagen einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder und mindestens eines der in § 13.1.a genannten Personen anwesend sind.
  2. Die Beschlussfassung ist gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder für den Beschlussantrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.

Der Leitende Obmann / Die Leitende Obfrau nimmt seine / ihre Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung mit den anderen Vorstandsmitgliedern wahr. Insbesondere sind dies:

  1. Geistliche Leitung des Vereins
  2. Repräsentation des Vereins nach innen und außen
  3. Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern
  4. Koordination der Arbeit von Vorstand und Ausschüssen

Der Verein hat eine Geschäftsstelle. Ihre Aufgaben werden durch den Vorstand bestimmt.

Die beiden Kassenprüfenden prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten dem Posaunenrat Bericht über das Prüfungsergebnis.

Über alle Sitzungen der Vereinsorgane und Ausschüsse werden Niederschriften angefertigt. Anträge und Beschlüsse werden im Wortlaut festgehalten. Die Niederschriften sind von den Sitzungsleitenden und den Schriftführenden zu unterzeichnen und den Delegierten und Mitgliedern der Organe und Ausschüsse sowie dem Vorstand zuzusenden. Sie müssen in der folgenden Sitzung von den Delegierten genehmigt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der Posaunenwartinnen und Posaunenwarte im EPiD e. V. arbeitet durch ihre Vorsitzende / ihren Vorsitzenden (Vertrauensfrau/-mann) im Vorstand des Vereins mit.

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen des Vereins dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu treuen Händen mit der Bestimmung übergeben, das Vermögen aufzubewahren und zu gegebener Zeit ausschließlich für die gleichen kirchlichen und gemeinnützigen Zwecke zu verwenden, die in § 2 dieser Satzung formuliert sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Veränderungen an der Satzung vorzunehmen und sie in eine geschlechtergerechte Sprache umzuformulieren.

Förderer

Amateurmusikfonds

Amateurmusikfonds

Logo Bundesmusikverband Chor & Orchester

Bundesmusikverband Chor & Orchester

Logo Der Beauftragte der Bundesregierung für ...

Der Beauftragte der Bundesregierung für ...